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Klagende Partei

Hygiene Bosch & Schörle GmbH                                             

Rotenwaldstr. 100/1

70197 Stuttgart

DEUTSCHLAND

 

vertreten durch

Tonninger Schermaier & Partner

Rilkeplatz 8

1040 Wien

Rechtsanwälte GbR

Tel.: 012184440, Fax: 01218444088

1. Beklagte Partei

PAWIN GmbH

Reichsstraße 116

3300 Amstetten

 

vertreten durch

Mag. Oliver LINDENHOFER Mag. Leopold

LUEGMAYER-LATSCHBACHER

Ardaggerstraße 17

3300 Amstetten

Tel.: 07472/24 571, Fax: 07472/24 571-24

2. Beklagte Partei

Paul Winter

geb. 17.05.1961

Reichsstraße 116

3300 Amstetten

 

vertreten durch

Mag. Oliver LINDENHOFER Mag. Leopold

LUEGMAYER-LATSCHBACHER

Ardaggerstraße 17

3300 Amstetten

Tel.: 07472/24 571, Fax: 07472/24 571-24

Landesgericht St Pölten

Abteilung 33, St Pölten


27.Jänner 2023


Sandra König LL.M. (WU), Richterin

Vergleichveröffentlichung

Wegen:

Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach UWG; Streitwert: EUR 99.000, -- (Streitwert EV: EUR 93.000, --)

 

 

1. Die Beklagten verpflichten sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, irreführende und/oder unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Spitzenstellung der Erstbeklagten bei Milchfiltern zu machen, insbesondere mit Ankündigungen den unrichtigen Eindruck zu vermitteln, dass die Milchfilter der Erstbeklagten die besten Filter am Markt wären, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewerbung von Milchfiltern unrichtig Folgendes anzukündigen: ,,Seit 2016 produzieren wir Milchfilter. Seit damals haben wir uns ständig weiterentwickelt und können nun mit Stolz sagen, den besten Filter am Markt zu vertreiben.", ,,Reinste Milch kennt nur einen Filter.", ,,Nur das Beste für Ihre Milch", sowie „Mit unserem neu entwickelten, ultraschallverschweißten Milchfilter mit halbrunder Bodennaht, der unter Verwendung modernster ULTRASONIC-Technik hergestellt wird, produzieren wir den wahrscheinlich weltbesten und wirtschaftlichsten Milchfilter." oder mit sinngleichen Ankündigungen zu werben, wenn in Wahrheit die behauptete Spitzenstellung nicht vorliegt.

 

 

2. Die Beklagten verpflichten sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, irreführend mit Produkteigenschaften und angeblichen Vorteilen der Milchfilter der Erstbeklagten zu werben, wenn solche Vorteile in Wahrheit gar nicht vorliegen, insbesondere irreführend zu behaupten: ,,Der einzige Milchfilterschlauch mit runder Bodennaht, die den Druck der durchlaufenden Milch gleichmäßig aufnimmt und schnellere Durchlaufzeiten ermöglicht", wenn es in Wahrheit gar keine Vorteile für Durchlaufzeiten gibt und/oder irreführend die angeblichen Unterschiede zwischen gerader und runder Bodennaht wie folgt zu beschreiben „Bei gerader Naht treten die Kräfte auf einem Punkt auf. Bei runder Naht verteilen sich die Kräfte auf die gesamte Quernaht.", wenn die runde Bodennaht beim bestimmungsgemäßen Einsatz in den Melkmaschinen gar keine Vorteile bringt und auch die Aussage über die Druckverteilung bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Milchfilter unrichtig ist und/oder irreführend zu behaupten: ,,Milchfilter einer neuen Generation" und sich dabei auf die Technik „ULTRASONIC" zur Verschweißung der Milchfilter per Ultraschall zu beziehen, wenn diese Technik von Mitbewerbern bereits seit über einem Jahrzehnt eingesetzt wird und/oder sinngleiche irreführende Behauptungen aufzustellen.

 

3. Die Beklagten verpflichten sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, mit Grafiken einen irreführenden Eindruck über Produkteigenschaften hervorzurufen, insbesondere in Grafiken den Druck bei Milchfiltern irreführend entgegen der Flussrichtung der Milch darzustellen, um irreführend angebliche Vorteile einer runden Bodennaht zu unterstreichen, die in Wahrheit nicht bestehen, insbesondere folgende irreführende Grafiken bei der Beschreibung der Produkteigenschaften zu verwenden:

 

 

4. Die Beklagten verpflichten sich, den Vergleichstext im Umfang des Unterlassungsgebots und der Ermächtigung zur Vergleichsveröffentlichung einmal für die Dauer von 30 Tagen auf deren Website www.milly.co.at oder, sollte die Erstbeklagte die Internetadresse ihrer Website ändern, auf der von ihr betriebenen Website mit den dann aktuellen Adresse, binnen 3 Monaten zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung auf der Startseite so zu platzieren ist, dass sie unmittelbar nach Aufruf (ohne Scrollen) erscheint und die Veröffentlichung in Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fett gedruckten Namen der Prozessparteien sowie ihrer Vertreter, im Übrigen in derselben Schriftart und -größe, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen, wie ansonsten auf der Website der Erstbeklagten üblich, vorzunehmen ist.

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